FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Was ist eine Stiftung?

    Die Stiftung ist in ihrer Grundform eine rechtsfähige juristische Person (§§ 80 ff. BGB). Sie besteht allein aus ihrem Vermögen, das von einem oder mehreren Stiftern einem oder mehreren Zwecken auf Dauer gewidmet ist. Ihr Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten (Grundsatz der Vermögenserhaltung). Sie ist auf ewig angelegt. Durch die staatliche Anerkennung als juristische Person auf unbeschränkte Dauer erlangt sie rechtliche Selbständigkeit (rechtsfähige Stiftung).

  • Was macht eine Stiftung aus?

    Charakteristische Merkmale von Stiftungen sind:

    • "Gutes tun"
    • Stifterwille
    • Gemeinnützigkeit
    • Stiftungsvermögen wird nicht verbraucht
    • Steuervorteile
    • für die Ewigkeit angelegt
    • Stiftungserträge fließen dem Stiftungszweck zu
  • Wer kann "stiften"?

    Prinzipiell darf jede Person ab 18 sowie jede Organisation eine Stiftung errichten.

  • Was bedeutet "gemeinnützig"?

    Eine Tätigkeit ist gemeinnützig, wenn sie das Ziel hat, das Gemeinwohl zu fördern. Der Status der Gemeinnützigkeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    • Körperschaft im Sinne des Steuerrechts
      (rechtsfähige, nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen, GmbH, AG);
    • Steuerbegünstigte Satzungsziele (§ 52 AO)
      Der Satzungszweck muss auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und/oder kirchlicher Zwecke gerichtet sein;
    • Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
      … ist gegeben, wenn eine Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und die satzungsmäßigen Mittel (Spenden, Beiträge, Vermögenserträge) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    • Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
      … bedeutet, dass die Körperschaft (Stiftung) ausschließlich steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verfolgen (= fördern) darf.
    • Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
      … bedeutet, dass die Körperschaft selbst gemeinnützig tätig werden muss.

    Das Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit an und überwacht sie.

  • Was sind die Grundbausteine einer Stiftung?

    Satzung
    Die Satzung ist eines der Dokumente, die zur Errichtung einer Stiftung erforderlich ist. In der Satzung werden unter anderem der Name der Stiftung, ihre Rechtsform, ihr Sitz, ihre Organe und die Stiftungszwecke festgelegt.

    Stiftungszweck
    Der Zweck (es können auch mehrere Zwecke sein) der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt, die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der Stiftungszweck auf Dauer erfüllt werden kann. Steuerlich begünstig sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck gemäß den §§ 52 – 54 AO.

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Errichtung einer Stiftung?

    Fast 70 Prozent der Stifter möchten gern Verantwortung übernehmen und etwas in der Gesellschaft bewegen. Oft gibt es einen konkreten Anlass für die Stiftungserrichtung, z.B. einen persönlichen Schicksalsschlag, keine Erben, einen plötzlichen Vermögenszuwachs oder den Wunsch, den eigenen Nachlass zu ordnen.

    Gründung per Testament oder Erbvertrag
    Eine Stiftung lässt sich durch eine Verfügung von Todes wegen begründen, also in einem Testament oder Erbvertrag. Auf diese Weise hat der Stifter sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten zur freien Verfügung. Denn Vermögen, das in den Besitz einer Stiftung übergegangen ist, kann nicht wieder zurückgefordert werden.

    Gründung zu Lebzeiten: Flexibilität und Steuervorteile
    Wer seine Stiftung schon vorher ins Leben ruft, kann die Stiftungsgründung und -führung nachhaltig prägen und die wunschgemäße Umsetzung sicherstellen. Außerdem ergeben sich bei einer Stiftungsgründung zu Lebzeiten interessante Steuervorteile.

    Beliebt: die Mischform
    Um von den Vorteilen beider Lösungen zu profitieren, entscheiden sich viele Stifter für eine Mischform. Sie errichten ihre Stiftung zu Lebzeiten und statten sie mit einer Minimaleinlage aus. In ihrem letzten Willen verfügen sie, dass später weitere Vermögenswerte aus dem Nachlass in ihre Stiftung fließen.

  • Sind Stiftungen nicht einfach nur ein Steuersparmodell?

    Stiftungen sind kein Steuersparmodell.

    Wer Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, dem steht dieses Geld nicht mehr zur eigenen Disposition. Es wird dauerhaft und unwiderruflich dem Gemeinwohl gewidmet. Da der Staat ein Interesse daran hat, dass möglichst viel privates Vermögen dem Gemeinwohl zugutekommt, hat er die steuerliche Abzugsfähigkeit für Stifterinnen und Stifter sowie Spenderinnen und Spender eingerichtet. Die staatlichen Aufsichtsbehörden in Deutschland achten darauf, dass Stiftungen die Vorgaben ihrer Satzung erfüllen und gesetzliche Regelungen einhalten.

  • Was bedeutet der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung?

    Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Das heißt (seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes zum 1. Januar 2013), dass Vermögenserträge und Spenden spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden müssen. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel der satzungsgemäßen Verwendung zugeführt werden müssen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind gemeinnützige Stiftungen/ Organisationen mit regelmäßigen Einnahmen geringer als 45.000,00€ p.a.

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