Treuhandstiftung
Die nicht rechtsfähige Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, wird durch einen Vertrag (Treuhandvertrag) zwischen zwei Parteien gegründet. Eine staatliche Stiftungsaufsicht, wie bei der klassischen Stiftungsform, gibt es nicht. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch die Finanzbehörde (die Treuhandstiftung ist eine Körperschaft im steuerlichen Sinne).
Der Stifter überlässt sein Vermögen einem Treuhänder und macht diesem verschiedene Auflagen. So muss der Treuhänder (z.B. eine andere Stiftung oder eine Stiftungsverwaltung) das Stiftungskapital erhalten und darf die Erträge aus dem Vermögen nur für diejenigen Zwecke verwenden, die der Stifter in der Satzung festgelegt hat.
Die Rechtsform der Treuhandstiftung ist in der Regel das richtige Instrument für den Stifter, der sein Vermögen einem Zweck auf Dauer widmen will, ohne im Rahmen der Satzung eine Struktur schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung einer rechtsfähigen Stiftung erfordern würde.
Bei Bedarf kann eine Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden.